Sie sind unverschuldet in einem Verkehrsunfall verwickelt?
Ihr Fahrzeug wurde beschädigt (z. B. auf einem Parkplatz)?
Ein Schadengutachten ist immer dann Sinnvoll, wenn die Schadenshöhe über der Bagatellschadensgrenze von 750 € liegt.
Die dadurch entstehenden Kosten müssen von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen werden.

Unsere Tätigkeiten als unabhängiger Kfz Gutachter umfasst im wesentlichen:

– die Schadensfeststellung und Beweissicherung nach einem Unfall – die Unfallrekonstruktion
– die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs
– sowie die Erstellung von Havarieschaden Gutachten

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallgegner gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen der unfallbedingt entstanden ist.

Der Geschädigte ist zu dem Stand zu entschädigen, als wäre der Schaden nicht entstanden.

Bagatellschadenfälle

Als Bagatellschaden wird ein einfacher Schaden bezeichnet. Hier wird eine Schadenhöhe von ca. 750 € angesetzt.
Kleinere Schäden werden meist unterschätzt. Bei modernen Fahrzeugen ist der Umfang des Schadens oft von außen nicht erkennbar. Die Schäden verbergen sich häufig hinter Verkleidungen und Karosserieanbauteilen.
Sollte es sich bei einem Schaden wirklich um einen Bagatellschaden handeln werden die Kosten für ein vollwertiges Kfz Schadengutachten von den Versicherungen oft nicht übernommen.
Um das Risiko möglichst gering zu halten, dass man die entstanden Kosten für ein Gutachten selbst tragen muss, kann zur Schadenhöhenfeststellung ein Kurzgutachten erstellt werden.
Die Kosten für ein Kfz Kurzgutachten werden in aller Regel von der Versicherung übernommen.

Liegt die Schadenhöhe jedoch über der Bagatellgrenze von ca. 750 € so ist es rechtmäßig und zu empfehlen im Schadenfall einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen. Diese Kosten werden von der Versicherung übernommen.